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14. Juli 2025

Pflicht zur Offenlegung personenbezogener Daten aus Gesellschaftsverträgen?

GesellschaftsrechtRecht Allgemein

Der Europäische Gerichtshof erteilte dem eine Absage.

Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, im Handelsregister über die in RL (EU) 2017/1132 vorgeschriebenen Mindestangaben hinausgehende personenbezogene Daten aus Gesellschaftsverträgen zu veröffentlichen. Zugleich gilt die DSGVO: Die Registerbehörde ist Empfängerin und „Verantwortliche“ für die Verarbeitung dieser Daten und hafte bei Verstößen.

Folgen für die Praxis

  • Anträge auf Löschung nicht zwingend vorgeschriebener personenbezogener Daten dürfen nicht allein aus Verfahrensgründen abgelehnt werden.
  • Die eigenhändige Signatur einer natürlichen Person zählt als „personenbezogenes Datum“ iSd DSGVO.
  • Schon ein kurzzeitiger Kontrollverlust über personenbezogene Daten kann immateriellen Schaden begründen.

Praxis-Check

  1. Vertragsgestaltung prüfen: Vermeiden Sie unnötige personenbezogene Angaben in Satzungen und Gesellschaftsverträgen.
  2. Handelsregister-Anträge optimieren: Reichen Sie Löschungsanträge mit geschwärzten Vertragskopien ein, um Ablehnung und Verzögerung zu vermeiden.
  3. Datenschutz-Risiken minimieren: Richten Sie interne Prozesse für schnelle Reaktion auf Auskunfts- und Löschanfragen ein.

Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht