1 Min. Lesezeit
20. Oktober 2025

Liegeplatz für ein Boot als Grundstücksmietvertrag

MietrechtRecht Allgemein

Aufgrund der Wohnungsknappheit in vielen Teilen Deutschlands werden Wohnungssuchende gezwungenermaßen erfinderisch. Es mag daher nicht überraschen, wenn manch einer seinen Wohnsitz auf ein Hausboot oder einen Campingplatz verlegt.

Rechtlich gesehen entstehen jedoch einige interessante Fragen:

  1. Um welches Vertragsverhältnis handelt es sich?

Die Anmietung eines Liegeplatzes für ein Boot stellt ein Grundstücksmietverhältnis gemäß § 578 BGB dar. Damit scheidet die Anwendung der Regelung zum Wohnraummietverhältnis aus. Dies gilt auch, wenn das Boot als Wohnung genutzt wird.

  1. Was bedeutet die Nichtanwendung der Vorschriften zum Wohnraummietrecht?

Zur Kündigung des Bootliegeplatzes braucht es keinen Kündigungsgrund, d. h. der Mieterschutz greift nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 01.07.2025 festgelegt. Der Vermieter kann ohne Angabe von Gründen kündigen.

Die Anmietung eines Bootliegeplatzes kann einem zwar bei Vorhandensein eines eigenen Boots eine dauerhafte Wohnnutzung ermöglichen, jedoch ist man dem Wohlwollen des Liegeplatz-Vermieters ausgesetzt.

Nicht nur bei der Anmietung eines Liegeplatzes für ein Boot, sondern auch bei der Anmietung eines Stellplatzes auf einem Campingplatz oder bei der Anmietung eines Liegeplatzes für ein Wasserflugzeug geht man lediglich von einem Grundstücksmietvertrag aus. Dies gilt auch, wenn das dort abgestellte Boot/Campingwagen/Wasserflugzeug als Wohnung genutzt wird.

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn neben dem Liegeplatz auch das Hausboot und zwar zu Wohnzwecken durch den Vermieter mitvermietet ist. Die vertragliche Gestaltung ist daher maßgeblich.

Wir helfen und beraten Sie gerne. Schreiben Sie uns eine Email über kanzlei@heinicke-eggebrecht.de oder rufen Sie uns an unter +49(0)89 552261-0.

Ihre Ansprechpartnerin:
Rechtsanwältin Sophie-Laura Wagner