Der Anspruch und die Voraussetzungen zum Bezug von Kindergeld ergeben sich aus dem Einkommensteuergesetz (EStG).
Nach dem Einkommensteuergesetz wird das Kindergeld nur an einen Berechtigten ausbezahlt. Berechtigt nach dem Einkommensteuergesetz (§ 64 EStG) ist derjenige, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Die Aufnahme in den Haushalt in diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuung- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist (vergleiche BFHE 209 ,2338 = NJW 2005, 2175 = FamRZ 2005, 1173).
Bezugsberechtigt im Hinblick auf das Kindergeld ist dabei der Elternteil, der nicht nur das örtlich gebundene Zusammenleben und die Sicherstellung der materiellen Versorgung des Kindes übernimmt, sondern auch im zeitlich bedeutsamen Umfang die Betreuung des Kindes im Haushalt übernimmt, wobei Besuchs- oder Ferienaufenthalte des Kindes nicht ausreichen.
Wenn sich das Kind in beiden Haushalten aufhält, ist zur Bestimmung des Anspruchsberechtigten darauf abzustellen, wo sich das Kind überwiegend aufhält, also seinen Lebensmittelpunkt hat.
Probleme, wer kindergeldberechtigt ist, ergeben sich insbesondere dann, wenn zwischen den betreuenden Elternteilen ein paritätisches Wechselmodell vereinbart ist. In diesem Fall wird das Kind von beiden Elternteilen zu gleichen Teilen, das bedeutet zu jeweils 50 %, betreut. Eine Regelung, wer in diesem Falle kindergeldberechtigt ist, ist im Einkommensteuergesetz nicht niedergelegt.
Sind sich die im paritätischen Wechselmodell das Kind betreuenden Eltern nicht einig, wer das Kindergeld erhalten soll, hat auf Antrag das Familiengericht den Kindergeldberechtigten zu bestimmen.
Dabei hat das Familiengericht folgende Maßstäbe zu berücksichtigen:
- Kindeswohl
- Gewähr, das Kindergeld zum Wohl des Kindes zu verwenden
- Bezugskontinuität.
Ist ein Elternteil aus Kindeswohlgesichtspunkten besser geeignet, das Kindergeld zu beziehen, wird das Familiengericht diesem Elternteil die Berechtigung zum Erhalt des Kindergeldes zusprechen.
Sind beide Elternteile gleich geeignet, das Kindergeld zu beziehen und ist das Kindeswohl beim Bezug beider Elternteile gewahrt, dann muss das Gericht beurteilen, ob es einen Elternteil gibt, der in höherem Maße die Gewähr dafür bietet, das Kindergeld zum Wohl des Kindes besser zu verwenden. Gibt es einen Elternteil, der diese Gewähr besser ermöglicht, erhält dieser die Berechtigung zum Bezug des Kindergeldes.
Wenn beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr dafür bieten, das Kindergeld zum Wohl des Kindes zu verwenden, dann ist im letzten Schritt die Bezugskontinuität als Gesichtspunkt für die Beurteilung und Bestimmung des Bezugsberechtigten maßgebend. Bezugskontinuität bedeutet, dass derjenige Elternteil, der das Kindergeld vor dem Streit der Eltern bezogen hat, dies auch weiterhin bezieht.
Bei der Beurteilung durch das Gericht kommt es nicht darauf an, welcher Elternteil was für das Kind bezahlt, wer welche Erwerbseinkünfte bezieht, ob die Eltern in unterschiedlichem Ausmaß wirtschaftlich leistungsfähig oder auf welche Weise das Kindergeld zwischen ihnen im Innenverhältnis ausgeglichen wird (vergleiche KG Berlin, Beschluss vom 30.7.2025-16 UF 84/25). Es gelten ausschließlich die oben genannten drei Stufen für die Beurteilung, auf dritter Stufe dann die Bezugskontinuität.
Allerdings bedeutet die Klärung des Bezugsberechtigten hinsichtlich des Kindergeldes nicht, dass dieser das Kindergeld vollumfänglich behandeln halten darf.
Betreuen Eltern ihre Kinder im Wechselmodell, so dient die eine Hälfte des Kindergeldes der Deckung des Barbedarfs des Kindes und die andere Hälfte der Deckung des Betreuungsbedarfs.
Beim paritätischen Wechselmodell hat daher jeder Elternteil einen Anspruch auf 1/4 des Kindergeldes aus dem Betreuungsbedarf.
Derjenige Elternteil, der also das Kindergeld bezieht beim paritätischen Wechselmodell (50/50) ist dem anderen Elternteil gegenüber verpflichtet, 1/4 des bezogenen Kindergeldes auszubezahlen. Während das Kindergeld bei Bemessung des Kindesunterhalts als bedarfsdeckende Leistung berücksichtigt wird und insofern dem nicht-kindergeldbeziehenden Elternteil im Wechselmodell zu tragenden Unterhaltsanteil mindert, so kann der Betreuungsanteil in Höhe eines Viertels auch unabhängig von einem Kindesunterhalt im Wege eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs verlangt werden.
Dieser Anspruch auf 1/4 des Kindergeldes ist auch auf die während der Corona-Pandemie anlässlich der Kinderbetreuung gezahlten sonstigen Beträge auszuweiten, sodass auch hier dem Nicht-Kindergeldberechtigten 1/4 zusteht bei einem paritätischen Wechselmodell.
Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch auf 1/4 des Kindergeldes unterliegt wie ein Unterhaltsanspruch der Zeitschranke des §§ 1613 Abs. 1 BGB, sodass er erst ab dem Beginn des Monats anteilig verlangt werden kann,
-zu dem der Ausgangsanspruch rechtshängig geworden ist,
-der Ausgleichspflichtige in Verzug geraten ist oder
-auf Auskunft über seine Einkünfte in Anspruch genommen worden ist.
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