Bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen, unabhängig davon, ob es sich um Ansprüche auf Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt handelt, spielt im Regelfall entweder der 5-prozentige Abzug für berufsbedingte Aufwendungen, oder aber der konkrete Abzug eines Berufsaufwandes eine Rolle.
Ohne konkreten weiteren Vortrag der Beteiligten wird im Regelfall der 5-prozentige Abzug des Bruttomonatsgehaltes angewandt.
Nur wenn die Beteiligten zu dem konkreten Berufsaufwand, insbesondere auch Fahrtkosten, näher vortragen, wird eine konkrete Berechnung vorgenommen. Dabei nimmt nicht nur das Berechnungsprogramm, sondern auch die Gerichte an, dass im Regelfall 220 Tage pro Jahr gearbeitet wird.
Mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz mit Beschluss vom 18.09.2024 (13 UF 569/23) hat das Gericht jedoch angenommen, dass diese 220 Arbeitstage pro Jahr für Lehrer nicht gelten. Dies vor dem Hintergrund, dass Lehrer einen höheren Urlaubsanspruch haben als andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht Koblenz bei Lehrern lediglich 190 Arbeitstage pro Jahr angenommen und diese einer Berechnung des konkreten Aufwands für den Beruf zugrunde gelegt.
Hintergrund der Regelung des Oberlandesgerichts Koblenz war auch, dass ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin im Regelfall ca. 30 Urlaubstage hat, während die Urlaubstage bei einem Lehrer oder einer Lehrerin aufgrund der grundsätzlich geltenden Ferienzeiten im Regelfall bei mindestens 60 Urlaubstagen liegen. Vor diesem Hintergrund erfolgte auch die Annahme, dass damit bei Lehrerinnen und Lehrern bei der Berechnung des konkreten Berufaufwandes nur 190 Arbeitstage und nicht wie bei allen anderen Arbeitnehmern von 220 Arbeitstagen ausgegangen werden muss.
Im Regelfall wird man bei dem konkreten Berufsaufwand nur das Kilometergeld, nicht aber die Kreditraten für ein Fahrzeug absetzen können. Das Oberlandesgericht Koblenz hat weiter festgestellt, dass mit der Kilometerpauschale auch die Anschaffungskosten für einen Pkw abgegolten sind. Nur ausnahmsweise kann eine Kreditrate sich im Verhältnis zur Kilometerpauschale als günstiger darstellen und herangezogen werden. In diesem Falle müsste aber dann durch denjenigen, der den Vortrag führt, eine genaue Abgrenzung unter Beweisantritt zu den privaten und berufsbedingten Nutzungen des Fahrzeugs und ihrem Verhältnis zueinander erfolgen. Dies wird im Regelfall nur möglich sein, wenn der entsprechende Unterhaltsverpflichtete ein Fahrtenbuch führt, ansonsten wird es bei der Kilometerpauschale im Regelfall verbleiben.
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